Allgemeine Geschäftsbedingungen
Graf Chemicals GmbH, Prof.-Max-Lange-Platz 4, 83646 Bad Tölz, Deutschland (Stand: 08.August 2018)
I. Angebot, Vertragsabschluss
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrücklich andere Bedingungen für anwendbar erklärt. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sollten zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden.
II. Preise
Die Preise gelten in Euro (EUR) FCA Bad Toelz (INCOTERMS 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
III. Lieferung
1. Erhebliche, für den Verkäufer unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Besteller baldmöglichst mit.
2. Als Tag der Lieferung gilt der Versandtag, an dem die Ware das Werk verlässt oder zur Abholung bereit gestellt wird.
3. Der Verkäufer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung auf die nachträgliche Leistungen verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen.
4. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. Bei den Standardverpackungen handelt es sich um Einweggebinde.
5. Der Besteller versichert, die richtige und vollständige Lieferanschrift angegeben zu haben. Sollte es aufgrund fehlerhafter Adressdaten zu zusätzlichen Kosten bei der Lieferung kommen
–etwa erneut auffallende Lieferkosten, Kosten für Änderungen in Begleitpapieren usw.-, so hat der Besteller diese zu erstatten.
IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neusten Fassung.
4. Bei Auslandsgeschäften berücksichtigt der Verkäufer etwaige Sicherheitshinweise für den Export der Ware, sofern diese von dem Besteller vermittelt werden. Der Verkäufer bereitet nur notwendige Begleitpapiere für die Ausfuhr vor, der Besteller ist verantwortlich für alle notwendigen Unterlagen für die Einfuhr. Außerdem verpflichtet sich der Besteller zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und anschließende Abnahme der Ware und trägt auch hierfür Kosten und Risiko. Wenn der Besteller unsere ordnungsgemäße Lieferung
oder erforderliche Lieferdokumente nicht übernimmt, ist unser Auftrag erfüllt und der Besteller zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material
auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
5. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
6. Auf Wunsch des Bestellers nimmt der Verkäufer restentleerte Einweggebinde an seinem jeweiligen Lieferwerk auf Kosten des Bestellers zurück; der Verkäufer behält sich für diesen Fall vor, einen Dritten auf Kosten des Bestellers mit der Rücknahme zu beauftragen. Einweggebinde dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Bei Bedarf ist es auch möglich dem Besteller einen Dritten zu nennen, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung annimmt.
V. Zahlung
1. Die Rechnungsbeträge sind gemäß den vereinbarten Konditionen des Verkäufers auf der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung zu zahlen. Auf der Rechnung und/oder Auftragsbestätigung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge des Bestellers sind zulässig unter der Bedingung, dass der Besteller mit der Begleichung anderweitiger fälliger Rechnungen des Verkäufers nicht in Verzug ist.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches nach Abschluss des Vertrages innerhalb einer gesetzten Frist gefährdet, so kann der Verkäufer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch fälligen Rechnungen verlangen; noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Außerdem ist
der Verkäufer bei Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer /ICC/ Paris.
VI. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung
1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind dem Verkäufer unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware; verborgene Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, schriftlich bei dem Verkäufer eintrifft.
2. Wenn durch falsche Lagerung sowie durch falsche Anwendung die Ware ihre Wirksamkeit ganz oder teilweise verliert, trägt der Besteller die Lasten.
3. Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
4. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Verkäufer zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den ertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden
Haftungsgründe vorliegt.
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
7. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Ware verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
9. Der Besteller hat alle von dem Verkäufer erhaltenen Daten auf Papier- und/oder Digitalträger, sowie Kalkulationen, Mustern und ähnlichen Unterlagen geheim zu halten, soweit die darin vermittelten Kenntnisse nicht allgemein bekannt sind.
An Datenblättern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation, Mustern und ähnlichen Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtlichen Eigentums- und Urheberrechte vor.
VII. Anwendungstechnische Beratung
1. Anwendungstechnische Beratung erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Darüberhinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten.
3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit dem Verkäufer besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung
zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert
der Verarbeitung.
Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Mitgeigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – Verkehrswert der Hauptsache auf den Verkäufer über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Verkäufer ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Verkäufers an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Verkäufer ab.
6. Der Besteller ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller um mehr als 20 % so ist auf Verlangen des Bestellers der Verkäufer insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand ist ausschließlich München soweit nichts anderes vereinbart wird; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG).
X. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.